Auszug aus der VOB
Die VOB ist für alle öffentlichen Auftraggeber verbindlich vorgeschrieben. Sie
wird empfohlen für alle sonstigen Bauverträge.
VOB Teil B:
VOB Teil C:
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen
DIN 1961 - Fassung 1992 Ergänzungsband 1998
Teil B:
§ 1 Art und Umfang der
Leistung
§ 2 Vergütung
§ 3 Ausführungsunterlagen
§ 4 Ausführung
§ 5 Ausführungsfristen
§ 6 Behinderung und Unterbrechung der Ausführung
§ 7 Verteilung der Gefahr
§ 8 Kündigung durch den Auftraggeber
§ 9 Kündigung durch den Auftragnehmer
§ 10 Haftung der Vertragsparteien
§ 11 Vertragsstrafe
§ 12 Abnahme
§ 13 Gewährleistung
§ 14 Abrechnung
§ 15 Stundenlohnarbeiten
§ 16 Zahlung
§ 17 Sicherheitsleistung
§ 18 Streitigkeiten
§ 1 Art und Umfang der
Leistung
1. Die auszuführende Leistung wird nach Art und Umfang durch
den Vertrag bestimmt. Als Bestandteil des Vertrages gelten auch die Allgemeinen
Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen.
2. Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander
a) die Leistungsbeschreibung,
b) die Besonderen Vertragsbedingungen,
c) etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen,
d) etwaige Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen,
e) die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen,
f) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen.
3. Änderungen des Bauentwurfs anzuordnen, bleibt dem
Auftraggeber vorbehalten.
4. Nicht vereinbarte Leistungen, die zur Ausführung der
vertraglichen Leistung erforderlich werden, hat der Auftragnehmer auf Verlangen
des Auftraggebers mit auszuführen, außer wenn sein Betrieb auf derartige
Leistungen nicht eingerichtet ist. Andere Leistungen können dem Auftragnehmer
nur mit seiner Zustimmung übertragen werden.
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§ 2 Vergütung
1. Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen
abgegolten, die nach der Leistungsbeschreibung, den Besonderen
Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen
Technischen Vertragsbedingungen, den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen
für Bauleistungen und der gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung
gehören.
2. Die Vergütung wird nach den vertraglichen Einheitspreisen
und den tatsächlich ausgeführten Leistungen berechnet, wenn keine andere
Berechnungsart (z.B. durch Pauschalsumme, nach Stundenlohnsätzen, nach
Selbstkosten) vereinbart ist.
3.
(1) Weicht die ausgeführte Menge der unter einem Einheitspreis erfassten
Leistung oder Teilleistung um nicht mehr als 10 v. H. von dem im Vertrag
vorgesehenen Umfang ab, so gilt der vertragliche Einheitspreis.
(2) Für die über 10 v. H. hinausgehende Überschreitung des Mengenansatzes ist
auf Verlangen ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder
Minderkosten zu vereinbaren.
(3) Bei einer über 10 v. H. hinausgehenden Unterschreitung des Mengenansatzes
ist auf Verlangen der Einheitspreis für die tatsächlich ausgeführte Menge der
Leistung oder Teilleistung zu erhöhen, soweit der Auftragnehmer nicht durch Erhöhung
der Mengen bei anderen Ordnungszahlen (Positionen) oder in anderer Weise einen
Ausgleich erhält. Die Erhöhung des Einheitspreises so11 im wesentlichen dem
Mehrbetrag entsprechen, der sich durch Verteilung der Baustelleneinrichtungs-
und Baustellengemeinkosten und der Allgemeinen Geschäftskosten auf die
verringerte Menge ergibt. Die Umsatzsteuer wird entsprechend dem neuen Preis
vergütet. Sind von der unter einem Einheitspreis erfassten Leistung oder
Teilleistung andere Leistungen abhängig, für die eine Pauschalsumme vereinbart
ist, so kann mit der Änderung des Einheitspreises auch eine angemessene Änderung
der Pauschalsumme gefordert werden.
4. Werden im Vertrag ausbedungene Leistungen des
Auftragnehmers vom Auftraggeber selbst übernommen (z.B. Lieferung von Bau-,
Bauhilfs- und Betriebsstoffen), so gilt, wenn nichts anderes vereinbart wird, §
8 Nr.1 Abs. 2 entsprechend.
5. Werden durch Änderung des Bauentwurfs oder andere
Anordnungen des Auftraggebers die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag
vorgesehene Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung
der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren. Die Vereinbarung soll vor der Ausführung
getroffen werden.
6.
(1) Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert, so hat der
Auftragnehmer Anspruch auf besondere Vergütung. Er muss jedoch den Anspruch dem
Auftraggeber ankündigen, bevor er mit der Ausführung der Leistung beginnt.
(2) Die Vergütung bestimmt sich nach den Grundlagen der Preisermittlung für
die vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der geforderten Leistung.
Sie ist möglichst vor Beginn der Ausführung zu vereinbaren.
7.
(1) Ist als Vergütung der Leistung eine Pauschalsumme vereinbart, so bleibt die
Vergütung unverändert. Weicht jedoch die ausgeführte Leistung von der
vertraglich vorgesehenen Leistung so erheblich ab, dass ein Festhalten an der
Pauschalsumme nicht zumutbar ist (§ 242 BGB), so ist auf Verlangen ein
Ausgleich unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu gewähren. Für
die Bemessung des Ausgleichs ist von den Grundlagen der Preisermittlung
auszugehen. Die Nummern 4, 5 und 6 bleiben unberührt.
(2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt Absatz 1 auch für Pauschalsummen,
die für Teile der Leistung vereinbart sind; Nummer 3 Absatz 4 bleibt unberührt.
8.
(1) Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger
Abweichung vom Vertrag ausführt, werden nicht vergütet. Der Auftragnehmer hat
sie auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen; sonst kann
es auf seine Kosten geschehen. Er haftet außerdem für andere Schäden, die dem
Auftraggeber hieraus entstehen, wenn die Vorschriften des BGB über die Geschäftsführung
ohne Auftrag (§§ 677 ff.) nichts anderes ergeben.
(2) Eine Vergütung steht dem Auftragnehmer jedoch zu, wenn der Auftraggeber
solche Leistungen nachträglich anerkennt. Eine Vergütung steht ihm auch zu,
wenn die Leistungen für die Erfüllung des Vertrages notwendig waren, dem mutmaßlichen
Willen des Auftraggebers entsprachen und ihm unverzüglich angezeigt wurden.
9.
(1) Verlangt der Auftraggeber Zeichnungen, Berechnungen oder andere Unterlagen,
die der Auftragnehmer nach dem Vertrag, besonders den Technischen
Vertragsbedingungen oder der gewerblichen Verkehrssitte, nicht zu beschaffen
hat, so hat er sie zu vergüten.
(2) Lässt er vom Auftragnehmer nicht aufgestellte technische Berechnungen durch
den Auftragnehmer nachprüfen, so hat er die Kosten zu tragen.
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§ 3 Ausführungsunterlagen
1. Die für die Ausführung nötigen Unterlagen sind dem
Auftragnehmer unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben.
2. Das Abstecken der Hauptachsen der baulichen Anlagen, ebenso
der Grenzen des Geländes, das dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellt wird,
und das Schaffen der notwendigen Höhenfestpunkte in unmittelbarer Nähe der
baulichen Anlagen sind Sache des Auftraggebers.
3. Die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Geländeaufnahmen
und Absteckungen und die übrigen für die Ausführung übergebenen Unterlagen
sind für den Auftragnehmer maßgebend. Jedoch hat er sie, soweit es zur
ordnungsgemäßen Vertragserfüllung gehört, auf etwaige Unstimmigkeiten zu überprüfen
und den Auftraggeber auf entdeckte oder vermutete Mängel hinzuweisen.
4. Vor Beginn der Arbeiten ist, soweit notwendig, der Zustand
der Straßen und Geländeoberfläche, der Vorfluter und Vorflutleitungen, ferner
der baulichen Anlagen im Baubereich in einer Niederschrift festzuhalten, die vom
Auftraggeber und Auftragnehmer anzuerkennen ist.
5. Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen
oder andere Unterlagen, die der Auftragnehmer nach dem Vertrag, besonders den
Technischen Vertragsbedingungen, oder der gewerblichen Verkehrssitte oder auf
besonderes Verlangen des Auftraggebers (§ 2 Nr.9) zu
beschaffen hat, sind dem Auftraggeber nach Aufforderung rechtzeitig vorzulegen.
6.
(1) Die in Nr. 5 genannten Unterlagen dürfen ohne Genehmigung ihres Urhebers
nicht veröffentlicht, vervielfältigt, geändert oder für einen anderen als
den vereinbarten Zweck benutzt werden.
(2) An DV-Programmen hat der Auftraggeber das Recht zur Nutzung mit den
vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den festgelegten Geräten.
Der Auftraggeber darf zum Zwecke der Datensicherung zwei Kopien herstellen.
Diese müssen alle ldentifikationsmerkmale enthalten. Der Verbleib der Kopien
ist auf Verlangen nachzuweisen.
(3) Der Auftragnehmer bleibt unbeschadet des Nutzungsrechts des Auftraggebers
zur Nutzung der Unterlagen und der DV-Programme berechtigt.
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§ 4 Ausführung
1.
(1) Der Auftraggeber hat für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf
der Baustelle zu sorgen und das Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer zu
regeln. Er hat die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und
Erlaubnisse z.B. nach dem Baurecht, dem Straßenverkehrsrecht, dem Wasserrecht,
dem Gewerberecht - herbeizuführen.
(2) Der Auftraggeber hat das Recht, die vertragsgemäße Ausführung der
Leistung zu überwachen. Hierzu hat er Zutritt zu den Arbeitsplätzen, Werkstätten
und Lagerräumen, wo die vertragliche Leistung oder Teile von ihr hergestellt
oder die hierfür bestimmten Stoffe und Bauteile gelagert werden. Auf Verlangen
sind ihm die Werkzeichnungen oder andere Ausführungsunterlagen sowie die
Ergebnisse von Güteprüfungen zur Einsicht vorzulegen und die erforderlichen
Auskünfte zu erteilen, wenn hierdurch keine Geschäftsgeheimnisse preisgegeben
werden. Als Geschäftsgeheimnis bezeichnete Auskünfte und Unterlagen hat er
vertraulich zu behandeln.
(3) Der Auftraggeber ist befugt, unter Wahrung der dem Auftragnehmer zustehenden
Leitung (Nr.2) Anordnungen zu treffen, die zur vertragsgemäßen Ausführung der
Leistung notwendig sind. Die Anordnungen sind grundsätzlich nur dem
Auftragnehmer oder seinem für die Leitung der Ausführung bestellten Vertreter
zu erteilen, außer wenn Gefahr im Verzug ist. Dem Auftraggeber ist mitzuteilen,
wer jeweils als Vertreter des Auftragnehmers für die Leitung der Ausführung
bestellt ist.
(4) Hält der Auftragnehmer die Anordnungen des Auftraggebers für unberechtigt
oder unzweckmäßig, so hat er seine Bedenken geltend zu machen, die Anordnungen
jedoch auf Verlangen auszuführen, wenn nicht gesetzliche oder behördliche
Bestimmungen entgegenstehen. Wenn dadurch eine ungerechtfertigte Erschwerung
verursacht wird, hat der Auftraggeber die Mehrkosten zu tragen.
2.
(1) Der Auftragnehmer hat die Leistung unter eigener Verantwortung nach dem
Vertrag auszuführen. Dabei hat er die anerkannten Regeln der Technik und die
gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zu beachten. Es ist seine Sache, die
Ausführung seiner vertraglichen Leistung zu leiten und für Ordnung auf seiner
Arbeitsstelle zu sorgen.
(2) Er ist für die Erfüllung der gesetzlichen, behördlichen und
berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Arbeitnehmern
allein verantwortlich. Es ist ausschließlich seine Aufgabe, die Vereinbarungen
und Maßnahmen zu treffen, die sein Verhältnis zu den Arbeitnehmern regeln.
3. Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art
der Ausführung (auch wegen der Sicherung gegen Unfallgefahren), gegen die Güte
der vom
Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistungen anderer
Unternehmer, so hat er sie dem Auftraggeber unverzüglich -möglichst schon vor
Beginn der Arbeiten - schriftlich mitzuteilen: der Auftraggeber bleibt jedoch für
seine Angaben, Anordnungen oder Lieferungen verantwortlich.
4. Der Auftraggeber hat, wenn nichts anderes vereinbart Ist,
dem Auftragnehmer unentgeltlich zur Benutzung oder Mitbenutzung zu überlassen:
a) die notwendigen Lager- und Arbeitsplätze auf der Baustelle,
b) vorhandene Zufahrtswege und Anschlussgleise,
c) vorhandene Anschlüsse für Wasser und Energie. Die Kosten für den Verbrauch
und den Messer oder Zähler trägt der Auftragnehmer, mehrere Auftragnehmer
tragen sie anteilig.
5. Der Auftragnehmer hat die von ihm ausgeführten Leistungen
und die ihm für die Ausführung übergebenen Gegenstände bis zur Abnahme vor
Beschädigung und Diebstahl zu schützen. Auf Verlangen des Auftraggebers hat er
sie vor Winterschäden und Grundwasser zu schützen, ferner Schnee und Eis zu
beseitigen. Obliegt ihm die Verpflichtung nach Satz 2 nicht schon nach dem
Vertrag, so regelt sich die Vergütung nach § 2 Nr.6.
6. Stoffe oder Bauteile, die dem Vertrag oder den Proben nicht
entsprechen, sind auf Anordnung des Auftraggebers innerhalb einer von ihm
bestimmten Frist von der Baustelle zu entfernen. Geschieht es nicht, so können
sie auf Kosten des Auftragnehmers entfernt oder für seine Rechnung veräußert
werden.
7. Leistungen, die schon während der Ausführung als
mangelhaft oder vertragswidrig erkannt werden, hat der Auftragnehmer auf eigene
Kosten durch mangelfreie zu ersetzen. Hat der Auftragnehmer den Mangel oder die
Vertragswidrigkeit zu vertreten, so hat er auch den daraus entstehenden Schaden
zu ersetzen. Kommt der Auftragnehmer der Pflicht zur Beseitigung des Mangels
nicht nach, so kann ihm der Auftraggeber eine angemessene Frist zur Beseitigung
des Mangels setzen und erklären, dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist
den Auftrag entziehe (§ 8 Nr.3).
8.
(1) Der Auftragnehmer hat die Leistung im eigenen Betrieb auszuführen. Mit
schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers darf er sie an Nachunternehmer übertragen.
Die Zustimmung ist nicht notwendig bei Leistungen, auf die der Betrieb des
Auftragnehmers nicht eingerichtet ist.
(2) Der Auftragnehmer hat bei der Weitervergabe von Bauleistungen an Nachunternehmer
die Verdingungsordnung für Bauleistungen zugrunde zu legen.
(3) Der Auftragnehmer hat die Nachunternehmer dem Auftraggeber auf Verlangen
bekannt zugeben.
9. Werden bei Ausführung der Leistung auf einem Grundstück
Gegenstände von Altertums-, Kunst- oder wissenschaftlichem Wert entdeckt, so
hat der Auftragnehmer vor jedem weiteren Aufdecken oder ändern dem Auftraggeber
den Fund anzuzeigen und ihm die Gegenstände nach näherer Weisung abzuliefern.
Die Vergütung etwaiger Mehrkosten regelt sich nach § 2
Nr.6. Die Rechte des Entdeckers (§ 984 BGB) hat der Auftraggeber.
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§ 5 Ausführungsfristen
1. Die Ausführung ist nach den verbindlichen Fristen
(Vertragsfristen) zu beginnen, angemessen zu fördern und zu vollenden. In einem
Bauzeitenplan enthaltene Einzelfristen gelten nur dann als Vertragsfristen, wenn
dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart ist.
2. Ist für den Beginn der Ausführung keine Frist vereinbart,
so hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer auf Verlangen Auskunft über den
voraussichtlichen Beginn zu erteilen. Der Auftragnehmer hat innerhalb von 12
Werktagen nach Aufforderung zu beginnen. Der Beginn der Ausführung ist dem
Auftraggeber anzuzeigen.
3. Wenn Arbeitskräfte, Geräte, Gerüste, Stoffe oder
Bauteile so unzureichend sind, dass die Ausführungsfristen offenbar nicht
eingehalten werden können, muss der Auftragnehmer auf Verlangen unverzüglich
Abhilfe schaffen.
4. Verzögert der Auftragnehmer den Beginn der Ausführung,
gerät er mit der Vollendung in Verzug oder kommt er der in Nr.3 erwähnten
Verpflichtung nicht nach, so kann der Auftraggeber bei Aufrechterhaltung des
Vertrages Schadenersatz nach § 6 Nr. 6 verlangen oder dem
Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären,
dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe (§
8 Nr.3).
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§ 6 Behinderung und
Unterbrechung der Ausführung
1. Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung
der Leistung behindert, so hat er es dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich
anzuzeigen. Unterlässt er die Anzeige, so hat er nur dann Anspruch auf Berücksichtigung
der hindernden Umstände, wenn dem Auftraggeber offenkundig die Tatsache und
deren hindernde Wirkung bekannt waren.
2.
(1) Ausführungsfristen werden verlängert, soweit die Behinderung verursacht
ist:
a) durch einen vom Auftraggeber zu vertretenden Umstand,
b) durch Streik oder eine von der Berufsvertretung der Arbeitgeber angeordnete
Aussperrung im Betrieb des Auftragnehmers oder in einem unmittelbar für ihn
arbeitenden Betrieb,
c) durch höhere Gewalt oder andere für den Auftragnehmer unabwendbare Umstände.
(2) Witterungseinflüsse während der Ausführungszeit, mit denen bei Abgabe des
Angebots normalerweise gerechnet werden musste, gelten nicht als Behinderung.
3. Der Auftragnehmer hat alles zu tun, was ihm billigerweise
zugemutet werden kann, um die Weiterführung der Arbeiten zu ermöglichen.
Sobald die hindernden Umstände wegfallen, hat er ohne weiteres und unverzüglich
die Arbeiten wiederaufzunehmen und den Auftraggeber davon zu benachrichtigen.
4. Die Fristverlängerung wird berechnet nach der Dauer der
Behinderung mit einem Zuschlag für die Wiederaufnahme der Arbeiten und die
etwaige Verschiebung in eine ungünstigere Jahreszeit.
5. Wird die Ausführung für voraussichtlich längere Dauer
unterbrochen, ohne dass die Leistung dauernd unmöglich wird, so sind die ausgeführten
Leistungen
nach den Vertragspreisen abzurechnen und außerdem die Kosten zu vergüten, die
dem Auftragnehmer bereits entstanden und in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten
Teils der Leistung enthalten sind.
6. Sind die hindernden Umstände von einem Vertragsteil zu
vertreten, so hat der andere Teil Anspruch auf Ersatz des nachweislich
entstandenen Schadens, des entgangenen Gewinns aber nur bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit.
7. Dauert eine Unterbrechung länger als 3 Monate, so kann
jeder Teil nach Ablauf dieser Zeit den Vertrag schrttlich kündigen. Die
Abrechnung regelt sich nach den Nummern 5 und 6; wenn der Auftragnehmer die
Unterbrechung nicht zu vertreten hat, sind auch die Kosten der Baustellenräumung
zu vergüten, soweit sie nicht in der Vergütung für die bereits ausgeführten
Leistungen enthalten sind.
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§ 7 Verteilung der
Gefahr
1. Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor der
Abnahme durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere unabwendbare vom
Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat
dieser für die ausgeführten Teile der Leistung die Ansprüche nach §
6 Nr.5; für andere Schäden besteht keine gegenseitige Ersatzpflicht.
2. Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören
alle mit der baulichen Anlage unmittelbar verbundenen, in ihre Substanz
eingegangenen Leistungen, unabhängig von deren Fertigstellungsgrad.
3. Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören
nicht die noch nicht eingebauten Stoffe und Bauteile, sowie die
Baustelleneinrichtung und Absteckungen. Zu der ganz oder teilweise ausgeführten
Leistung gehören ebenfalls nicht Baubehelfe, z. B. Gerüste, auch wenn diese
als Besondere Leistung oder selbständig vergeben sind.
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§ 8 Kündigung durch
den Auftraggeber
1.
(1) Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung der Leistung jederzeit den Vertrag
kündigen.
(2) Dem Auftragnehmer steht die vereinbarte Vergütung zu. Er muss sich jedoch
anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Kosten erspart
oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft und seines Betriebs
erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt (§ 649 BGB).
2.
(1) Der Auftraggeber kann den Vertrag kündigen, wenn der Auftragnehmer seine
Zahlungen einstellt, das Vergleichsverfahren beantragt oder in Konkurs gerät.
(2) Die ausgeführten Leistungen sind nach § 6 Nr. 5
abzurechnen. Der Auftraggeber kann Schadenersatz wegen Nichterfüllung des
Restes verlangen.
3.
(1) Der Auftraggeber kann den Vertrag kündigen, wenn in den Fällen des §
4 Nr.7 und des § 5 Nr.4 die gesetzte Frist fruchtlos
angelaufen ist (Entziehung des Auftrags). Die Entziehung des Auftrags kann auch
einen in sich abgeschlossenen Teil der vertraglichen Leistung beschränkt
werden.
(2) Nach der Entziehung des Auftrags ist der Auftraggeber berechtigt, den noch
nicht vollendeten Teil der Leistung zu Lasten des Auftragnehmers durch einen
Dritten ausführen zu lassen, doch bleiben seine Ansprüche auf Ersatz des etwa
entstehenden weiteren Schadens bestehen. Er ist auch berechtigt, auf die weitere
Ausführung zu verzichten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen,
wenn die Ausführung aus den Gründen, die zur Entziehung des Auftrags geführt
haben, für ihn kein Interesse mehr hat.
(3) Für die Weiterführung der Arbeiten kann der Auftraggeber Geräte, Gerüste,
auf der Baustelle vorhandene andere Einrichtungen und angelieferte Stoffe und
Bauteile gegen angemessene Vergütung in Anspruch nehmen.
(4) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer eine Aufstellung über die
entstandenen Mehrkosten und über seine anderen Ansprüche spätestens binnen 12
Werktagen nach Abrechnung mit dem Dritten zuzusenden.
4. Der Auftraggeber kann den Auftrag entziehen, wenn der
Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe eine Abrede getroffen hatte, die eine unzulässige
Wettbewerbsbeschränkung darstellt. Die Kündigung ist innerhalb von 12
Werktagen nach Bekannt werden des Kündigungsgrundes auszusprechen. Nummer 3
gilt entsprechend.
5. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.
6. Der Auftragnehmer kann Aufmaß und Abnahme der von ihm
ausgeführten Leistungen alsbald nach der Kündigung verlangen; er hat unverzüglich
eine prüfbare Rechnung über die ausgeführten Leistungen vorzulegen.
7. Eine wegen Verzugs verwirkte, nach Zeit bemessene
Vertragsstrafe kann nur für die Zeit bis zum Tag der Kündigung des Vertrags
gefordert werden.
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§ 9 Kündigung durch
den Auftragnehmer
1. Der Auftragnehmer kann den Vertrag kündigen:
a) wenn der Auftraggeber eine ihm obliegende Handlung unterlässt und dadurch
den Auftragnehmer außerstande setzt, die Leistung auszuführen (Annahmeverzug
nach §§ 293 ff. BGB),
b) wenn der Auftraggeber eine fällige Zahlung nicht leistet oder sonst in
Schuldnerverzug gerät.
2. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie ist erst
zulässig, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber ohne Erfolg eine angemessene
Frist zur Vertragserfüllung gesetzt und erklärt hat, dass er nach fruchtlosen,
Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werde.
3. Die bisherigen Leistungen sind nach den Vertragspreisen
abzurechnen. Außerdem hat der Auftragnehmer Anspruch auf angemessene Entschädigung
nach § 642 BGB; etwaige weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers bleiben
unberührt.
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§ 10 Haftung der
Vertragsparteien
1. Die Vertragsparteien haften einander für eigenes
Verschulden sowie für das Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter und der
Personen, deren sie sich zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten bedienen (§§
276, 278 BGB).
2.
(1) Entsteht einem Dritten im Zusammenhang mit der Leistung ein Schaden, für
den auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen beide Vertragsparteien
haften, so gelten für den Ausgleich zwischen den Vertragsparteien die
allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen, soweit im Einzelfall nichts anderes
vereinbart ist. Soweit der Schaden des Dritten nur die Folge einer Maßnahme
ist, die der Auftraggeber in dieser Form angeordnet hat, trägt er den Schaden
allein, wenn ihn der Auftragnehmer auf die mit der angeordneten Ausführung
verbundene Gefahr nach § 4 Nr.3 hingewiesen hat.
(2) Der Auftragnehmer trägt den Schaden allein, soweit er ihn durch
Versicherung seiner gesetzlichen Haftpflicht gedeckt hat oder innerhalb der von
der Versicherungsaufsichtsbehörde genehmigten Allgemeinen
Versicherungsbedingungen zu tarifmäßigen, nicht auf außergewöhnliche Verhältnisse
abgestellten Prämien und Prämienzuschlägen bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb
zugelassenen Versicherer hätte decken können.
3. Ist der Auftragnehmer einem Dritten nach den §§ 823 ff. BGB zu
Schadenersatz verpflichtet wegen unbefugten Betretens oder Beschädigung
angrenzender Grundstücke, wegen Entnahme oder Auflagerung von Boden oder
anderen Gegenständen außerhalb der vom Auftraggeber dazu angewiesenen Flächen
oder wegen der Folgen eigenmächtiger Versperrung von Wegen oder Wasserläufen,
so trägt er im Verhältnis zum Auftraggeber den Schaden allein.
4. Für die Verletzung gewerblicher Schutzrechte haftet im
Verhältnis der Vertragsparteien zueinander der Auftragnehmer allein, wenn er
selbst das geschützte Verfahren oder die Verwendung geschützter Gegenstände
angeboten oder wenn der Auftraggeber die Verwendung vorgeschrieben und auf das
Schutzrecht hingewiesen hat.
5. Ist eine Vertragspartei gegenüber der anderen nach den
Nummern 2, 3 oder 4 von der Ausgleichspflicht befreit, so gilt diese Befreiung
auch zugunsten ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, wenn sie
nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.
6. Soweit eine Vertragspartei von dem Dritten für einen
Schaden in Anspruch genommen wird, den nach den Nummern 2, 3 oder 4 die andere
Vertragspartei zu tragen hat, kann sie verlangen, dass ihre Vertragspartei sie
von der Verbindlichkeit gegenüber dem Dritten befreit. Sie darf den Anspruch
des Dritten nicht anerkennen oder befriedigen, ohne der anderen Vertragspartei
vorher Gelegenheit zur Äußerung gegeben zu haben.
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§ 11 Vertragsstrafe
1. Wenn Vertragsstrafen vereinbart sind, gelten die §§ 339
bis 345 BGB.
2. Ist die Vertragsstrafe für den Fall vereinbart, dass der
Auftragnehmer nicht in der vorgesehenen Frist erfüllt, so wird sie fällig,
wenn der Auftragnehmer in Verzug gerät.
3. Ist die Vertragsstrafe nach Tagen bemessen, so zählen nur
Werktage: ist sie nach Wochen bemessen, so wird jeder Werktag angefangener
Wochen als
1/6 Woche gerechnet.
4. Hat der Auftraggeber die Leistung abgenommen, so kann er
die Strafe nur verlangen, wenn er dies bei der Abnahme vorbehalten hat.
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§ 12 Abnahme
1. Verlangt der Auftragnehmer nach der Fertigstellung -
gegebenenfalls auch vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist - die Abnahme
der Leistung, so hat sie der Auftraggeber binnen 12 Werktagen durchzuführen;
eine andere Frist kann vereinbart werden.
2. Besonders abzunehmen sind auf Verlangen:
a) in sich abgeschlossene Teile der Leistung,
b) andere Teile der Leistung, wenn sie durch die weitere Ausführung der Prüfung
und Feststellung entzogen werden.
3. Wegen wesentlicher Mängel kann die Abnahme bis zur
Beseitigung verweigert werden.
4.
(1) Eine förmliche Abnahme hat stattzufinden, wenn eine Vertragspartei es
verlangt. Jede Partei kann auf ihre Kosten einen Sachverständigen zuziehen. Der
Befund ist in gemeinsamer Verhandlung schriftlich niederzulegen. In die
Niederschrift sind etwaige Vorbehalte wegen bekannter Mängel und wegen
Vertragsstrafen aufzunehmen, ebenso etwaige Einwendungen des Auftragnehmers.
Jede Partei erhält eine Ausfertigung.
(2) Die förmliche Abnahme kann in Abwesenheit des Auftragnehmers stattfinden,
wenn der Termin vereinbart war oder der Auftraggeber mit genügender Frist dazu
eingeladen hatte. Das Ergebnis der Abnahme ist dem Auftragnehmer alsbald
mitzuteilen.
5.
(1) Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf
von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der
Leistung.
(2) Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung
genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der
Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist. Die Benutzung von
Teilen einer baulichen Anlage zur Weiterführung der Arbeiten gilt nicht als
Abnahme.
(3) Vorbehalte wegen bekannter Mängel oder wegen Vertragsstrafen hat der
Auftraggeber spätestens zu den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten
Zeitpunkten geltend zu machen.
6. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über,
soweit er sie nicht schon nach § 7 trägt.
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§ 13
Gewährleistung
1.
Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr, dass seine Leistung zur Zeit der
Abnahme die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat, den anerkannten Regeln
der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die
Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten
Gebrauch aufheben oder mindern.
2.
Bei Leistungen nach Probe gelten die Eigenschaften der Probe als zugesichert,
soweit nicht Abweichungen nach der Verkehrssitte als bedeutungslos anzusehen
sind. Dies gilt auch für Proben, die erst nach Vertragsabschluß als solche
anerkannt sind.
3.
Ist ein Mangel zurückzuführen auf die Leistungsbeschreibung oder auf
Anordnungen des Auftraggebers, auf die von diesem gelieferten oder vorgeschriebenen
Stoffe oder Bauteile oder die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen
Unternehmers, so ist der Auftragnehmer von der Gewährleistung für diese Mängel
frei, außer wenn er die ihm nach § 4 Nr.3 obliegende
Mitteilung über die zu befürchtenden Mängel unterlassen hat.
4.
Ist für die Gewährleistung keine Verjährungsfrist im Vertrag vereinbart, so
beträgt sie für Bauwerke und für Holzerkrankungen 2 Jahre, für Arbeiten an
einem Grundstück und für die vom Feuer berührten Teile von Feuerungsanlagen
ein Jahr. Die Frist beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistung; nur für in
sich abgeschlossene Teile der Leistung beginnt sie mit der Teilabnahme (§12
Nr. 2a).
5.
(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle während der Verjährungsfrist
hervortretenden Mängel, die auf vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind,
auf seine Kosten zu beseitigen, wenn es der Auftraggeber vor Ablauf der Frist schriftlich
verlangt. Der Anspruch auf Beseitigung der gerügten Mängel verjährt mit
Ablauf der Regelfristen der Nummer 4, gerechnet vom Zugang des schriftlichen
Verlangens an, jedoch nicht vor Ablauf der vereinbarten Frist. Nach Abnahme der
Mängelbeseitigungsleistung beginnen für diese Leistung die Regelfristen der
Nummer 4, wenn nichts anderes vereinbart ist.
(2) Kommt der Auftragnehmer der Aufforderung zur Mängelbeseitigung in einer vom
Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so kann der Auftraggeber
die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen lassen.
6.
Ist die Beseitigung des Mangels unmöglich oder würde sie einen unverhältnismäßig
hohen Aufwand erfordern und wird sie deshalb vom Auftragnehmer verweigert, so
kann der Auftraggeber Minderung der Vergütung verlangen (§634 Abs. 4, § 472
BGB). Der Auftraggeber kann ausnahmsweise auch dann Minderung der Vergütung
verlangen, wenn die Beseitigung des Mangels für ihn unzumutbar ist.
7.
(1) Ist ein wesentlicher Mangel, der die Gebrauchsfähigkeit erheblich beeinträchtigt,
auf ein Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen zurückzuführen,
so ist der Auftragnehmer außerdem verpflichtet, dem Auftraggeber den Schaden an
der baulichen Anlage zu ersetzen, zu deren Herstellung, Instandhaltung oder Änderung
die Leistung dient.
(2) Den darüber hinausgehenden Schaden hat er nur dann zu ersetzen,
a) wenn der Mangel auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht,
b) wenn der Mangel auf einem Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik
beruht,
c) wenn der Mangel in dem Fehlen einer vertraglich zugesicherten Eigenschaft
besteht oder
d) soweit der Auftragnehmer den Schaden durch Versicherung seiner gesetzlichen
Haftpflicht gedeckt hat oder innerhalb der von der Versicherungsaufsichtsbehörde
genehmigten Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu tarifmäßigen, nicht auf außergewöhnliche
Verhältnisse abgestellten Prämien und Prämienzuschlägen bei einem im Inland
zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer hätte decken können.
(3) Abweichend von Nummer 4 gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, soweit
sich der Auftragnehmer nach Absatz 2 durch Versicherung geschützt hat oder hätte
schützen können oder soweit ein besonderer Versicherungsschutz vereinbart ist.
(4) Eine Einschränkung oder Erweiterung der Haftung kann in begründeten
Sonderfällen vereinbart werden.
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§ 14
Abrechnung
1.
Der Auftragnehmer hat seine Leistungen prüfbar abzurechnen. Er hat die
Rechnungen übersichtlich aufzustellen und dabei die Reihenfolge der Posten
einzuhalten und die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu
verwenden. Die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistung erforderlichen
Mengenberechnungen, Zeichnungen und andere Belege sind beizufügen. Änderungen
und Ergänzungen des Vertrags sind in der Rechnung besonders kenntlich zu
machen; sie sind auf Verlangen getrennt abzurechnen.
2.
Die für die Abrechnung notwendigen Feststellungen sind dem Fortgang der
Leistung entsprechend möglichst gemeinsam vorzunehmen. Die
Abrechnungsbestimmungen in den Technischen Vertragsbedingungen und den anderen
Vertragsunterlagen sind zu beachten. Für Leistungen, die bei Weiterführung der
Arbeiten nur schwer feststellbar sind, hat der Auftragnehmer rechtzeitig
gemeinsame Feststellungen zu beantragen.
3.
Die Schlussrechnung muss bei Leistungen mit einer vertraglichen Ausführungsfrist
von höchstens 3 Monaten spätestens 12 Werktage nach Fertigstellung eingereicht
werden, wenn nichts anderes vereinbart ist; diese Frist wird um je 6 Werktage für
je weitere 3 Monate Ausführungsfrist verlängert.
4.
Reicht der Auftragnehmer eine prüfbare Rechnung nicht ein, obwohl ihm der
Auftraggeber dafür eine angemessene Frist gesetzt hat, so kann sie der
Auftraggeber selbst auf Kosten des Auftragnehmers aufstellen.
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§ 15
Stundenlohnarbeiten
1.
(1) Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen
abgerechnet.
(2) Soweit für die Vergütung keine Vereinbarungen getroffen worden sind, gilt
die ortsübliche Vergütung. Ist diese nicht zu ermitteln, so werden die
Aufwendungen des Auftragnehmers für Lohn- und Gehaltskosten der Baustelle,
Lohn- und Gehaltsnebenkosten der Baustelle, Stoffkosten der Baustelle, Kosten
der Einrichtungen, Geräte, Maschinen und maschinellen Anlagen der Baustelle,
Fracht-, Fuhr- und Ladekosten, Sozialkassenbeiträge und Sonderkosten, die bei
wirtschaftlicher Betriebsführung entstehen, mit angemessenen Zuschlägen für
Gemeinkosten und Gewinn (einschließlich allgemeinem Unternehmerwagnis) zuzüglich
Umsatzsteuer vergütet.
2.
Verlangt der Auftraggeber, dass die Stundenlohnarbeiten durch einen Polier oder
eine andere Aufsichtsperson beaufsichtigt werden, oder ist die Aufsicht nach den
einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften notwendig, so gilt Nummer 1
entsprechend.
3.
Dem Auftragsgeber ist die Ausführung von Stundenlohnarbeiten vor Beginn
anzuzeigen. Über die geleisteten Arbeitsstunden und den dabei erforderlichen,
besonders zu vergütenden Aufwand für den Verbrauch von Stoffen, für
Vorhaltung von Einrichtungen, Geräten, Maschinen und maschinellen Anlagen, für
Frachten, Fuhr- und Ladeleistungen sowie etwaige Sonderkosten sind, wenn nichts
anderes vereinbart ist, je nach der Verkehrssitte werktäglich oder wöchentlich
Listen (Stundenlohnzettel) einzureichen. Der Auftraggeber hat die von ihm
bescheinigten Stundenlohnzettel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von
6 Werktagen nach Zugang, zurückzugeben. Dabei kann er Einwendungen auf den
Stundenlohnzetteln oder gesondert schriftlich erheben. Nicht fristgemäß zurückgegebene
Stundenlohnzettel gelten als anerkannt.
4.
Stundenlohnrechnungen sind alsbald nach Abschluss der Stundenlohnarbeiten, längstens
jedoch in Abständen von 4 Wochen, einzureichen. Für die Zahlung gilt §
16.
5.
Wenn Stundenlohnarbeiten zwar vereinbart waren, über den Umfang der
Stundenlohnleistungen aber mangels rechtzeitiger Vorlage der Stundenlohnzettel
Zweifel bestehen, so kann der Auftraggeber verlangen, daß für die nachweisbar
ausgeführten Leistungen eine Vergütung vereinbart wird, die nach Maßgabe von
Nummer 1 Abs. 2 für einen wirtschaftlich vertretbaren Aufwand an Arbeitszeit
und Verbrauch von Stoffen, für Vorhaltung von Einrichtungen, Geräten,
Maschinen und maschinellen Anlagen, für Frachten, Fuhr- und Ladeleistungen
sowie etwaige Sonderkosten ermittelt wird.
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§ 16
Zahlung
1.
(1) Abschlagszahlungen sind auf Antrag in Höhe des Wertes der jeweils
nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen einschließlich des ausgewiesenen,
darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrags in möglichst kurzen Zeitabständen zu
gewähren. Die Leistungen sind durch eine prüfbare Aufstellung nachzuweisen,
die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen muss. Als
Leistungen gelten hierbei auch die für die geforderte Leistung eigens
angefertigten und bereitgestellten Bauteile sowie die auf der Baustelle
angelieferten Stoffe und Bauteile, wenn dem Auftraggeber nach seiner Wahl das
Eigentum an ihnen übertragen ist oder entsprechende Sicherheit gegeben wird.
(2) Gegenforderungen können einbehalten werden. Andere Einbehalte sind nur in
den im Vertrag und in den gesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Fällen zulässig.
(3) Abschlagszahlungen sind binnen 18 Werktagen nach Zugang der Aufstellung zu
leisten.
(4) Die Abschlagszahlungen sind ohne Einfluss auf die Haftung und Gewährleistung
des Auftragnehmers: sie gelten nicht als Abnahme von Teilen der Leistung.
2.
(1) Vorauszahlungen können auch nach Vertragsabschluß vereinbart werden: hierfür
ist auf Verlangen des Auftraggebers ausreichende Sicherheit zu leisten. Diese
Vorauszahlungen sind, sofern nichts anderes vereinbart wird, mit 1 v. H. über
dem Lombardsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen.
(2) Vorauszahlungen sind auf die nächstfälligen Zahlungen anzurechnen, soweit
damit Leistungen abzugelten sind, für welche die Vorauszahlungen gewährt
worden sind.
3.
(1) Die Schlusszahlung ist alsbald nach Prüfung und Feststellung der vom
Auftragnehmer vorgelegten Schlussrechnung zu leisten, spätestens innerhalb von
2 Monaten nach Zugang. Die Prüfung der Schlussrechnung ist nach Möglichkeit zu
beschleunigen. Verzögert sie sich, so ist das unbestrittene Guthaben als
Abschlagszahlung sofort zu zahlen.
(2) Die vorbehaltlose Annahme der Schlusszahlung
schließt Nachforderungen aus, wenn der Auftragnehmer über die Schlusszahlung
schriftlich unterrichtet und auf die Ausschlusswirkung hingewiesen wurde.
(3) Einer Schlusszahlung steht es gleich, wenn der Auftraggeber unter Hinweis
auf geleistete Zahlungen weitere Zahlungen endgültig und schriftlich ablehnt.
(4) Auch früher gestellte, aber unerledigte Forderungen werden ausgeschlossen,
wenn sie nicht nochmals vorbehalten werden.
(5) Ein Vorbehalt ist innerhalb von 24 Werktagen nach Zugang der Mitteilung nach
Abs. 2 und 3 über die Schlusszahlung zu erklären. Er wird hinfällig, wenn
nicht innerhalb von weiteren 24 Werktagen eine prüfbare Rechnung über die
vorbehaltenen Forderungen eingereicht oder, wenn das nicht möglich ist, der Vorbehalt
eingehend begründet wird.
(6) Die Ausschlussfristen gelten nicht für ein Verlangen nach Richtigstellung
der Schlussrechnung und -zahlung wegen Aufmaß-, Rechen- und Übertragungsfehlern.
4.
In sich abgeschlossene Teile der Leistung können nach Teilabnahme ohne Rücksicht
auf die Vollendung der übrlgen Leistungen endgültig festgestellt und
bezahlt werden.
5.
(1) Alle Zahlungen sind aufs „äußerste zu beschleunigen.
(2) Nicht vereinbarte Skontoabzüge sind unzulässig.
(3) Zahlt der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so kann ihm der Auftragnehmer
eine angemessene Nachfrist setzen. Zahlt er auch innerhalb der Nachfrist nicht,
so hat der Auftragnehmer vom Ende der Nachfrist an Anspruch auf Zinsen in Höhe
von 1 v. H. über dem Lombardsatz der Deutschen Bundesbank, wenn er nicht einen
höheren Verzugsschaden nachweist. Außerdem darf er die Arbeiten bis zur
Zahlung einstellen.
6.
Der Auftraggeber ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus den
Nummern 1 bis 5 Zahlungen an Gläubiger des Auftragnehmers zu leisten, soweit
sie an der Ausführung der vertraglichen Leistung des Auftragnehmers aufgrund
eines mit diesem abgeschlossenen Dienst- oder Werkvertrags beteiligt sind und
der Auftragnehmer in Zahlungsverzug gekommen ist. Der Auftragnehmer ist
verpflichtet, sich auf Verfangen des Auftraggebers innerhalb einer von diesem
gesetzten Frist darüber zu erklären, ob und inwieweit er die Forderungen
seiner Gläubiger anerkennt: wird diese Erklärung nicht rechtzeitig abgegeben,
so gelten die Forderungen als anerkannt und der Zahlungsverzug als bestätigt.
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§ 17
Sicherheitsleistung
1.
(1) Wenn Sicherheitsleistung vereinbart ist, gelten die §§ 232 bis 240 BGB,
soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
(2) Die Sicherheit dient dazu, die vertragsgemäße Ausführung der Leistung und
die Gewährleistung sicherzustellen.
2.
Wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, kann Sicherheit durch Einbehalt
oder Hinterlegung von Geld oder durch Bürgschaft eines Kreditinstituts oder
Kreditversicherers geleistet werden, sofern das Kreditinstitut oder
Kreditversicherer
- in der Europäischen Gemeinschaft oder
- in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum
oder
- in einem Staat der Vertragsparteien des WTO-Übereinkommens über das öffentliche
Beschaffungswesen
zugelassen ist.
3.
Der Auftragnehmer hat die Wahl unter den verschiedenen Arten der Sicherheit; er
kann eine Sicherheit durch eine andere ersetzen.
4.
Bei Sicherheitsleistung durch Bürgschaft ist Voraussetzung, dass der
Auftraggeber den Bürgen als tauglich anerkannt hat. Die Bürgschaftserklärung
ist schriftlich unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage abzugeben (§ 771
BGB): sie darf nicht auf bestimmte Zeit begrenzt und muss nach Vorschrift des
Auftraggebers ausgestellt sein.
5.
Wird Sicherheit durch Hinterlegung von Geld geleistet, so hat der Auftragnehmer
den Betrag bei einem zu vereinbarenden Geldinstitut auf ein Sperrkonto
einzuzahlen, über das beide Parteien nur gemeinsam verfügen können. Etwaige
Zinsen stehen dem Auftragnehmer zu.
6.
(1) Soll der Auftraggeber vereinbarungsgemäß die Sicherheit in Teilbeträgen
von seinen Zahlungen einbehalten, so darf er jeweils die Zahlung um höchstens
10 v. H. kürzen, bis die vereinbarte Sicherheitssumme erreicht ist. Den jeweils
einbehaltenen Betrag hat er dem Auftragnehmer mitzuteilen und binnen 18
Werktagen nach dieser Mitteilung auf Sperrkonto bei dem vereinbarten
Geldinstitut einzuzahlen. Gleichzeitig muss er veranlassen, dass dieses
Geldinstitut den Auftragnehmer von der Einzahlung des Sicherheitsbetrags
benachrichtigt. Nummer 5 gilt entsprechend.
(2) Bei kleineren oder kurzfristigen Aufträgen ist es zulässig, dass der
Auftraggeber den einbehaltenen Sicherheitsbetrag erst bei der Schlusszahlung
auf das Sperrkonto einzahlt.
(3) Zahlt der Auftraggeber den einbehaltenen Betrag nicht rechtzeitig ein, so
kann ihm der Auftragnehmer hierfür eine angemessene Nachfrist setzen. Lässt
der Auftraggeber auch diese verstreichen, so kann der Auftragnehmer die
sofortige Auszahlung des einbehaltenen Betrags verlangen und braucht dann keine
Sicherheit mehr zu leisten.
(4) Öffentliche Auftraggeber sind berechtigt, den als Sicherheit einbehaltenen
Betrag auf eigenes Verwahrgeldkonto zu nehmen; der Betrag wird nicht verzinst.
7.
Der Auftragnehmer hat die Sicherheit binnen 18 Werktagen nach Vertragsabschluß
zu leisten, wenn nichts anderes vereinbart ist. Soweit er diese Verpflichtung
nicht erfüllt hat, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Guthaben des
Auftragnehmers einen Betrag in Höhe der vereinbarten Sicherheit einzubehalten.
Im übrigen gelten Nummer 5 und Nummer 6 außer Absatz 1 Satz 1 entsprechend.
8.
Der Auftraggeber hat eine nicht verwertete Sicherheit zum vereinbarten
Zeitpunkt, spätestens nach Ablauf der Verjährungsfrist für die Gewährleistung,
zurückzugeben. Soweit jedoch zu dieser Zeit seine Ansprüche noch nicht erfüllt
sind, darf er einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten.
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§ 18
Streitigkeiten
1.
Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandvereinbarung nach § 38 Zivilprozessordnung
vor, richtet sich der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertrag nach dem
Sitz der für die Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle, wenn
nichts anderes vereinbart ist. Sie ist dem Auftragnehmer auf Verlangen
mitzuteilen.
2.
Entstehen bei Verträgen mit Behörden Meinungsverschiedenheiten, so soll der
Auftragnehmer zunächst die der auftraggebenden Stelle unmittelbar vorgesetzte
Stelle anrufen. Diese soll dem Auftragnehmer Gelegenheit zur mündlichen
Aussprache geben und ihn möglichst innerhalb von 2 Monaten nach der Anrufung
schriftlich bescheiden und dabei auf die Rechtsfolgen des Satzes 3 hinweisen.
Die Entscheidung gilt als anerkannt, wenn der Auftragnehmer nicht innerhalb von
2 Monaten nach Eingang des Bescheides schriftlich Einspruch beim Auftraggeber
erhebt und dieser ihn auf die Ausschlussfrist hingewiesen hat.
3.
Bei Meinungsverschiedenheiten über die Eigenschaft von Stoffen und Bauteilen, für
die allgemeingültige Prüfungsverfahren bestehen, und über die Zulässigkeit
oder Zuverlässigkeit der bei der Prüfung verwendeten Maschinen oder
angewendeten Prüfungsverfahren kann jede Vertragspartei nach vorheriger
Benachrichtigung der anderen Vertragspartei die materialtechnische Untersuchung
durch eine staatliche oder staatlich anerkannte Materialprüfungsstelle
vornehmen lassen: deren Feststellungen sind verbindlich. Die Kosten trägt der
unterliegende Teil.
4.
Streitfälle berechtigen den Auftragnehmer nicht, die Arbeiten einzustellen.
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Teil C:
Allgemeine Technische Vertragsbedingungen
für Bauleistungen
DIN Deutsches Institut für Normung e.V.